Ingenieurbüro
Harald Knoke,
Stand 08.09.2009
1. Vertrag
Unsere Angebote sind
freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach den
nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom
Besteller anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten
uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Rücktritt
Ein Rücktritt des Bestellers
vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sollten wir dennoch durch
schriftliche Erklärung einem Rücktritt zugestimmt haben, so werden folgende
Beträge sofort zur Zahlung fällig: bis 90 Tage vor geplantem Liefertermin 10 %,
bis 60 Tage 20 %, bis 30 Tage 30 %, innerhalb 30 Tagen 40 % und nach Einleitung
der Lieferung 50 %.
3. Preise
Die Preise verstehen sich,
falls nicht anders vereinbart, rein netto ab Holzminden. Verpackungsmaterial
wird zu Selbstkosten berechnet und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
zurückgenommen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
4. Liefer- und Leistungszeit
Für die Einhaltung von uns
gegebener Versand- oder Lieferfristen haften wir nur, wenn diese ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. An verbindliche Versand- oder Lieferdaten sind
wir nur gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu liefernden oder zu
beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten
Zeitpunkten vollständig vorlegt, die für die Aufstellung erforderlichen
Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unserem
Lieferanten oder deren Unterlieferanten auftreten - haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die
Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen
Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind, soweit nicht anders vereinbart,
ausgeschlossen.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den
Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls
der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Abnahme
Der Besteller ist zur unverzüglichen
Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Nimmt ein Besteller
eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung oder Fristsetzung in Verzug
und ist zu Schadensersatz verpflichtet.
7. Gewährleistung
Wir garantieren, dass die
Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Wir garantieren
ferner die ordnungsgemäße Aufstellung der Produkte, falls diese von uns
vorgenommen wird. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Schäden, die auf
natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder
auf von uns nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten,
Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen. Für gelieferte Erzeugnisse,
die wir von dritter Seite bezogen haben, beschränkt sich unsere Haftung auf die
Abtretung der uns gegen den Lieferanten der Erzeugnisse zustehenden Ansprüche.
Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs Defekte oder Fehler aufweisen, für die wir die Gewährleistung
übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu
geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach Ihrer Entdeckung
schriftlich mitgeteilt hat; darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche,
insbesondere Wandlung oder Minderung nur gegeben, wenn Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Ansprüche auf Schadenersatz sind
ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn wir einen
anerkannten Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt haben und
uns der Besteller fruchtlos eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt
hat. Im Falle von Gewährleistungsansprüchen kann nach Absprache:
a) das schadhafte Teil bzw.
Gerät mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung
an uns eingesandt werden:
b) einer unserer
Service-Techniker zum Besteller geschickt werden, um eine Reparatur
vorzunehmen, wenn dieses für uns kostengünstiger ist.
Falls der Besteller verlangt,
dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden,
können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung
fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu
unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. Durch die Instandsetzung,
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht zeitlich
nicht verlängert. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des
vereinbarten Zeitraums, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an.
Gewährleistungsansprüche für Ersatzteile verjähren 3 Monate nach Versand bzw.
nach Einbau durch uns.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben
unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden
Ansprüche. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt.
Eine Weiterveräußerung ist nur Weiterverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer mit Entgegennahme der
Ware alle aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware ihm
zustehenden Forderungen im voraus zur Sicherung an uns
abtritt. Etwaige Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart,
sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wechsel
und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei
angenommen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn
der Scheck eingelöst wurde. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir
berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus
Zinsen in Höhe der uns entstandenen Bankzinsen zu berechnen und bis zum
Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten. Weiterhin sind alle nach
der ersten Mahnung bei uns zur Sicherstellung der Zahling
und zur Durchsetzung unserer berechtigten Ansprüche anfallenden anfallenden Arbeiten mit unserem Regelstundensatz zu
vergüten. Gefahrene Kilometer werden mit 0,30 € je KM berechnet und
Materialkosten zum Selbstpreis. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist
ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich
anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, so treten der unterzeichnende Geschäftsführer
oder Prokurist in Durchgriffshaftung. Bei Änderung
der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt
wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir
auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung
sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und
die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer
Schadensersatzansprüche zu verlangen.
10. Patente
Sollte ein Dritter dem
Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist
der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei,
gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle
Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu
führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen wir nicht.
Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers
gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen,
Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von
Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten
erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.
11. Schlussbestimmungen
Von uns gelieferte Produkte
sind nur zur Benutzung und Verbleib innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
bestimmt. Die Wiederausfuhr - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für
den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen
Außenwirtschaftsrecht sowie den US-Export-Regulations,
deren Kenntnis dem Kunden obliegt. Der Weiterverkauf an Kunden im nuklearen
Bereich erfordert spezielle Genehmigungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Holzminden. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.